Schutz für Hinweisgeber: Gesetzgebung erfolgreich abgeschlossen

0

Nach einer Verzögerung von beinahe eineinhalb Jahren wurde das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ endlich verabschiedet. Der Bundesrat stimmte am 12.5.2023 zu und somit ist das parlamentarische Verfahren nun abgeschlossen.

Umgang mit Hinweisen: Das Whistleblowerschutzgesetz im Fokus

Das Whistleblowerschutzgesetz hat zum Ziel, einen klaren Rahmen für den Umgang mit unterschiedlichen Arten von Meldungen bereitzustellen, darunter Betrugsfälle, Korruptionsvorfälle und andere Formen von Missständen, die in Behörden und Unternehmen auftreten können. Es ist auch auf den Schutz von Beschäftigten im öffentlichen Dienst ausgerichtet, die möglicherweise als nicht verfassungstreu angesehen werden, obwohl sie keine konkreten strafbaren Handlungen begangen haben. Das Gesetz legt detaillierte Verfahrensrichtlinien fest, um die Vertraulichkeit der Meldungen zu gewährleisten, und enthält Maßnahmen, um Whistleblower vor möglichen Repressalien zu schützen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass das Gesetz auch Mechanismen zur Haftung, Schadensersatz und Verhängung von Bußgeldern enthält, um bewusst falsche Angaben zu sanktionieren.

Nachdem das Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet wurde, erfolgt seine Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die meisten Bestimmungen treten ab Mitte Juni 2023 in Kraft.

Hinweisgeberschutzgesetz: Wen betrifft die neue Regelung?

Nach geltendem Recht müssen Behörden und Unternehmen, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen, interne Anlaufstellen einrichten. Darüber hinaus plant der Bund die Schaffung einer externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz. Die Länder haben die Möglichkeit, eigene externe Meldestellen zu errichten. Es besteht keine explizite Pflicht, anonyme Meldungen entgegenzunehmen, weder bei internen noch bei externen Anlaufstellen. Allerdings wird empfohlen, dass diese Stellen die Bearbeitung von anonymen Meldungen ermöglichen.

Eine aktuelle gesetzliche Regelung, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, schreibt vor, dass Unternehmen in Deutschland ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl interne Anlaufstellen einrichten müssen. Bisher galt diese Vorgabe für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten, ab dem 1. Januar 2024 wird sie auf Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten ausgeweitet. Die Notwendigkeit, diese Anlaufstellen zu schaffen und bekannt zu machen, stellt für viele Unternehmen eine große Herausforderung dar, da die zur Verfügung stehende Zeit äußerst knapp ist.

Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde das Gesetz im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage der Bundesregierung an einigen Stellen abgeschwächt. Ein wichtiger Punkt betrifft die Pflicht zur Abgabe anonymer Meldungen, die nun nicht mehr besteht. Sowohl interne als auch externe Meldestellen müssen jedoch in der Lage sein, anonyme Meldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Darüber hinaus wird in dem Vorschlag eine Regelung vorgeschlagen, die besagt, dass Personen, die Hinweise geben möchten, in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, ihre Meldung bevorzugt an eine interne Meldestelle weiterleiten sollten.

Gemäß der aktuellen Gesetzesänderung gilt das Gesetz nunmehr ausschließlich für Informationen über Verstöße, die sich auf den Arbeitgeber oder eine andere Stelle beziehen, mit der die Person, die den Hinweis gibt, berufliche Kontakte hatte.

Reduzierung der geplanten Maßnahmen: Gesetz im parlamentarischen Verfahren abgeschwächt

In Übereinstimmung mit dem Gesetz wird die Beweislastumkehr beibehalten, falls eine Person, die auf eine mögliche Benachteiligung in ihrer beruflichen Tätigkeit hinweist, selbst Opfer einer Benachteiligung wird. Es wird angenommen, dass diese Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme aufgrund des Hinweises darstellt. Jedoch wird diese Annahme nur dann berücksichtigt, wenn die betroffene Person dies auch ausdrücklich angibt.

Künftig werden bei bestimmten Verstößen gegen das Gesetz die angedrohten Bußgelder nicht mehr über 50.000 Euro hinausgehen, im Gegensatz zur bisherigen Grenze von 100.000 Euro.

Lassen Sie eine Antwort hier