Erhöhung des Mindestlohns beeinflusst Verdienstgrenze bei Minijobs

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Die Erhöhung des Mindestlohns sorgt für eine gerechtere Bezahlung und steigende Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs.

Geltungsbereich der neuen Mindestlohnregelung ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 tritt in Deutschland eine weitere Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Arbeitsstunde in Kraft. Diese Anpassung erfolgt nach der vorherigen Erhöhung auf zwölf Euro pro Arbeitsstunde zum 1. Oktober 2022. Der neue Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Auszubildenden, Pflichtpraktikanten, freiwilligen Praktikanten mit einer Praktikumsdauer von unter drei Monaten und Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Wochen nach Arbeitsbeginn.

Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf die Geringfügigkeitsgrenze

Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze bei Minijobs. Ab dem 1. Januar 2024 liegt diese Grenze bei 538 Euro, sodass das monatliche Arbeitsentgelt eines Minijobbers diese Summe nicht überschreiten darf, um als geringfügig beschäftigt zu gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Verdienstgrenze überschritten werden darf, wie zum Beispiel bei Krankheitsvertretungen. Arbeitgeber müssen bei Beginn oder Änderung der Beschäftigung prüfen, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.

Midijob: Erhöhte Untergrenze durch steigenden Mindestlohn

Durch die Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze ändert sich auch die Untergrenze im Übergangsbereich, auch bekannt als Midijob. Diese Untergrenze beginnt ab sofort bei einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro pro Monat. Der Startpunkt der Untergrenze verschiebt sich somit von 520,01 Euro auf 538,01 Euro monatlich.

Verdienstgrenze für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird angepasst

Bis zum 30. September 2022 konnten Arbeitnehmer mit einem monatlichen Durchschnittsgehalt von bis zu 520 Euro unter den alten Midijob-Bedingungen versichert bleiben. Dieser Bestandschutz lief jedoch am 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Beschäftigte, die weiterhin kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben möchten, ein monatliches Arbeitsentgelt von über 538 Euro haben. Ansonsten gelten sie als Minijobber und müssen der Minijobzentrale gemeldet werden.

Kranken- und Pflegeversicherung: Was ändert sich in der Sozialversicherung?

Neben den oben aufgeführten Änderungen gibt es auch Anpassungen in anderen Bereichen der Sozialversicherung, wie zum Beispiel Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen Erwerbsminderung. Weitere Details zu diesen Anpassungen sind in einem Artikel verfügbar.

Expertenrat: Frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen

Die neuen Regelungen im Zusammenhang mit dem Mindestlohn und der Sozialversicherung haben sowohl Vor- als auch Nachteile für Arbeitnehmer und Unternehmen. Die Erhöhung des Mindestlohns führt zu einer gerechteren Bezahlung und steigenden Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Unternehmen müssen jedoch ihre Beschäftigungsverhältnisse an die neuen Regeln anpassen und diese genau beachten, um mögliche Probleme zu vermeiden. Um die Vorteile der neuen Regelungen optimal auszuschöpfen, ist es empfehlenswert, frühzeitig Fachleute in diesem Bereich zu Rate zu ziehen.

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