Spesen: Definition, Berechnung und wann sie gekürzt werden
Definition: Das bedeutet der Begriff „Spesen“
Die Bezeichnung „Verpflegungsmehraufwand“ für die Spesen ist bereits selbsterklärend. Es geht hier nicht um die Erstattung aller Kosten, die bei einer Geschäftsreise entstanden sind, sondern um die Kosten für die Verpflegung und auch dies nur im Rahmen eines tatsächlich entstandenen Mehraufwands. Häufig werden die Kosten für eine Übernachtung ebenfalls als Spesen bezeichnet, doch sie sind genau genommen Reisekosten.
Spesen können gegenüber dem Arbeitgeber abgerechnet und von diesem erstattet werden. Möglich ist aber auch, sie im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Dann setzt das Finanzamt bei der Berechnung bestimmte Pauschalen an, die in unregelmäßigen Abständen angehoben werden.
Wann sind Spesenkürzungen möglich?
Die Spesensätze gelten jeweils für einen befristeten Zeitraum und werden nicht unbefristet gewährt. Sofern ein Angestellter mehr als drei Monate an einem anderen Ort tätig ist, verfällt der Anspruch auf Reisespesen. Allerdings gilt das nur, wenn derjenige in dieser Zeit stets am gleichen Ort weilt. Die Frist von drei Monaten gilt als unterbrochen, wenn der Angestellte den zuvor bereisten Ort für wenigstens vier Wochen nicht mehr bereist. Sollte er innerhalb der vier Wochen wieder zu diesem Ort reisen, wird der Dreimonatszeitraum fortgeführt.
Kürzungen sind zudem möglich, wenn der Arbeitnehmer sich bei einer Geschäftsreise nicht selbst verpflegt, sondern wenn die Kosten für die Verpflegung durch den Arbeitgeber übernommen werden. Zahlt dieser beispielsweise das Mittag- oder Abendessen, können die Mahlzeiten nicht mehr über den Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werde. Die Spesenabrechnung soll keine Möglichkeit darstellen, sich zu bereichern, sondern nur real entstandene Kosten ersetzen. Zahlt der Arbeitgeber daher die Mahlzeiten, muss das Spesengeld entsprechend reduziert werden.