Der Arbeitgeber muss den Arbeitszeitbetrug nachweisen, nur dann ist eine fristlose Kündigung des Mitarbeiters möglich. Das Arbeitsrecht sieht hier enge Grenzen vor und nicht selten wird in diesen Fällen das Arbeitsgericht bemüht.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Arbeitszeitbetrug nachweisen: Arbeitgeber in der Pflicht
Wer einen Arbeitszeitbetrug nachweisen will, hat es vergleichsweise leicht, wenn der Mitarbeiter normalerweise innerhalb der festen Arbeitszeiten im Büro anzutreffen sein sollte. Aber wie sieht es im Home-Office aus?
Dank Corona arbeiten so viele Menschen wie nie von zu Hause aus. Wer will hier nachprüfen, ob sie die geforderten Stunden auch wirklich ableisten?
Wie lässt sich ein Arbeitszeitbetrug nachweisen?
Generell ist es Sache des Arbeitgebers, den vermuteten Arbeitszeitbetrug nachweisen zu können. Er ist also in der Beweispflicht und kann einen Arbeitnehmer nicht bei bloßem Verdacht entlassen.
Sieht der Chef den Angestellten bei dessen Einkaufsbummel während der Arbeitszeit, ist es zudem besser, einen weiteren Zeugen zu haben. Ausnahmsweise ist auch der Einsatz eines professionellen Ermittlers möglich.
So kann ein Nachweis über die Detektei Lentz & Co. GmbH erbracht werden, wenn bereits konkrete Verdachtsmomente im Raum stehen.
Dieses Vorgehen regelt das Bundesdatenschutzgesetz in § 26 Absatz 1. Ein solcher Verdachtsmoment besteht zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer angeblich im Home-Office arbeitet, dort aber so gut wie nie erreichbar ist.
Kann er dafür keine gute Erklärung abliefern oder ist er nur wenig produktiv, kann das einen ausreichenden Verdachtsmoment liefern. Damit ist die heimliche Überwachung zulässig, um den Arbeitszeitbetrug nachweisen zu können.
Lässt sich ein Arbeitszeitbetrug nachweisen, wenn der Arbeitnehmer im Home-Office tätig ist?
Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten, stellen arbeitszeittechnisch eine Herausforderung dar. Es gibt im deutschen Arbeitsrecht keine Verpflichtung dafür, die Arbeitszeit konkret zu erfassen, diese gilt nur für bestimmte Branchen.
Das Arbeitszeitgesetz spricht hierbei lediglich von einer Aufzeichnungspflicht – der Wahrheitsgehalt der Aufzeichnungen lässt sich nur schwer belegen.
Möglich ist die Zeiterfassung per Log-in am PC, ansonsten ist die Arbeit im Home-Office meist eine Vertrauenssache. Viele Arbeitgeber sind damit zufrieden, wenn der Arbeitnehmer seine Aufgaben erledigt hat. Wenn er dafür weniger Zeit benötigt hat als im Arbeitsvertrag vereinbart, lässt sich der Nachweis dafür nur schwer erbringen.
Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 ein Urteil erlassen, das die Mitgliedsstaaten zur Einführung eines leicht zugänglichen und objektiven Systems zur Arbeitszeiterfassung für das mobile Arbeiten sowie für das Home-Office verpflichtet.
Bis das in Deutschland umgesetzt werden kann, wird es allerdings noch dauern. Wer sich im Home-Office dank Corona-Krise befindet, wird davon auf keinen Fall mehr profitieren.
Ist die fristlose Kündigung möglich?
Eine zentrale Frage, mit der sich schon manches Arbeitsgericht befassen musste, betrifft die mögliche fristlose Kündigung von Arbeitnehmern, denen der Arbeitgeber einen Arbeitszeitbetrug nachweisen konnte. Ist das fristlose Kündigen rechtens?
Um die Vertragsbeendigung rechtsgültig aussprechen zu können, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein:
- erheblicher Betrug bei der Arbeitszeit
- daraus entstandener Schaden für den Arbeitgeber
- Nachweis des Arbeitgebers über Arbeitszeitbetrug liegt vor
Schummelt der Angestellte nur um wenige Minuten, rechtfertigt das keine fristlose Kündigung, diese rechtfertigen aber eine Abmahnung. Wie viele Stunden als Fehlzeiten vorliegen müssen, um die Kündigung plausibel werden zu lassen, entscheidet jedes Arbeitsgericht anders, das Arbeitsrecht sieht hierfür keine konkrete Zahl vor.
Außerdem ist der Schaden für den Arbeitgeber bei einer kleinen Schummelei objektiv gesehen noch sehr gering. Daher ist auch bei einer Betrachtung des Schadens nur eine Abmahnung möglich, wenn sich dieser auf geringe Werte beläuft.
Wirksam ist eine Kündigung zum Bespiel dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitszeitbetrug nachweisen kann und sicher feststellbar ist, dass es seitens des Mitarbeiters als regelmäßige Arbeitszeit gewertet wird, wenn nur das Firmengelände betreten oder befahren wurde. Dabei beginnt die Arbeitszeit erst, wenn der Arbeitsplatz erreicht worden ist.
Kann der Arbeitnehmer Unterstützung bei der Zeiterfassung bekommen?
Die oben genannte Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs ist ein erster Schritt in Richtung Unterstützung beim digitalen Arbeiten.
Dessen Bedeutung wurde bislang falsch eingeschätzt, denn mit der aktuellen Situation konnte niemand rechnen. Doch das Problem der Zeiterfassung beim Arbeiten von zu Hause aus dürfte noch weitaus schwerwiegender sein als bislang angenommen. Denn zumindest für alle Arbeitnehmer, die Kinder von zu Hause aus betreuen, ist es schwer, Arbeit und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bekommen.
Mittlerweile handelt es sich um bekannte Schwierigkeiten bei der Arbeit zu Hause.
Arbeitgeber, die ihre Angestellten in die Arbeit nach Hause „entlassen“ müssen daher nach wie vor davon ausgehen, dass daheim nicht die volle Arbeitszeit erreicht wird.
Die bisher bereits üblichen Systeme über das Anmelden per Log-in weisen immer noch Schwächen auf, denn sie gehen davon aus, dass sich der Arbeitnehmer wirklich ausloggt, wenn er nicht arbeitet. Gleichwohl kann er für den Job tätig sein und wird automatisch ausgeloggt.
Eine reelle Zeiterfassung ist damit noch nicht möglich, das Arbeitsverhältnis besteht vorrangig aus Vertrauen. Allerdings sehen viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer darin eine gute Perspektive für die Zukunft, denn ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis führt automatisch zu mehr Produktivität.
Der Mitarbeiter ist bestrebt, die ihm übertragenen Aufgaben auch wirklich zu erledigen. Für viele Bürojobs bringt die Zukunft Home-Office und mobiles Arbeiten mit sich. Ob und wie dies funktionieren wird, muss sich noch zeigen.
Arbeitszeitbetrug nachweisen und ahnden: Arbeitszeitbetrug-Urteile nach deutschem Arbeitsrecht
Es gibt nur wenige gesetzliche Regelungen zum Home-Office, die zudem erst in Zeiten der Krise überhaupt bekannt werden.
Die aktuelle Corona-Pandemie ist eine solche Krise, in der sich mehr Unternehmen als sonst mit den Möglichkeiten des Home-Office befassen. Die folgenden Urteile geben eine Richtung vor, in der ein Arbeitsgericht entscheiden kann.
Urteil des BAG (2 AZR 370/18 vom 13.12.2018): Fristlose Kündigung wegen absichtlich falscher Angabe der Überstundenanzahl
Das Bundesarbeitsgericht urteilte im oben genannten Verfahren, dass es eine fristlose Kündigung rechtfertige, wenn ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg falsche Überstunden angeben würde. Hintergrund war, dass der Arbeitnehmer versuchte, über falsche Überstundenangaben nicht gezahlte Erschwerniszuschläge auszugleichen.
Betreffender Arbeitnehmer hatte von 2012 bis 2017 wöchentlich mindestens sieben Überstunden mehr als tatsächlich abgeleistet angegeben. Als die Arbeitgeberin davon erfuhr, kündigte sie ihm fristlos. Zu Recht, so das Urteil des BAG.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 270/12 vom 15.11.2012): Arbeitszeitbetrug durch nachlässige Arbeitszeitdokumentation
Da das Arbeitsrecht keine Vorschriften für die Zeiterfassung vorgibt, kann ein Arbeitnehmer auch selbst zur Dokumentation seiner Arbeitszeit verpflichtet werden.
Das Gericht sieht dies als erheblichen Vertrauensvorschuss seitens des Arbeitgebers an. Kommt er seiner Aufgabe nicht nach und erfasst die Arbeitszeiten später aus der Erinnerung heraus, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Urteil des VG Trier (Az. 3 K 1802/13.TR vom 1.4.2015): Maßnahmen gegen einen Beamten wegen Manipulation am Zeiterfassungsgerät
Im vorliegenden Fall ging es um einen Beamten, der in 170 Fällen die Dienststelle verließ, um dann später noch einmal die „Gehen-Buchung“ durchzuführen. Damit verschaffte er sich unerlaubt ein Zeitguthaben. Das Gericht urteilte, dass dies eine schwere Dienstverletzung darstellen würde und damit sogar die Entfernung aus dem Staatsdienst gerechtfertigt wäre.
Davon wurde jedoch abgesehen, weil der betroffene Beamte bisher beanstandungsfreie und überdurchschnittliche Leistungen erbracht hatte. Er wurde um zwei Ämter zurückgestuft, blieb aber in derselben Laufbahn.
Urteil des Hessischen LAG (Az. 16 Sa 1299/13 vom 17.2.2014): Tricksen bei der Zeiterfassung rechtfertigt Kündigung
Auch nach einer 25jährigen Betriebszugehörigkeit sei laut Auffassung des Gerichts eine fristlose Kündigung nicht zu beanstanden, da es sich im vorliegenden Fall um einen wissentlichen Betrug des Arbeitnehmers handelte.
Der Betroffene musste im Unternehmen das Verlassen des Produktionsbereichs über einen Chip dokumentieren. Er wurde dabei beobachtet, wie er den Chip mit der Hand abschirmte und zudem in der Geldbörse ließ. In eineinhalb Monaten machte der Betroffene daher rund 3,5 Stunden zusätzlich Pause, die voll bezahlt wurde.
Das Arbeitsgericht sah die Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs als gerechtfertigt an. Ein Versehen sei hier ausgeschlossen, der Betrug wurde absichtlich durchgeführt.
Häufig gestellte Fragen zum Arbeitszeitbetrug im Home-Office
Ist Arbeitszeitbetrug eine Straftat?
Ja, Arbeitszeitbetrug ist eine Straftat und erfüllt den Straftatbestand nach § 263 StGB. Der Arbeitgeber muss den Arbeitszeitbetrug nachweisen und kann dann eine Strafanzeige stellen. Gegen den Arbeitnehmer wird nun ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Laut genanntem Paragrafen wird davon ausgegangen, dass der Arbeitszeitbetrug vorsätzlich begangen wurde, wobei ein sogenannter „bedingter Vorsatz“ ausreichend ist. Macht sich der Angestellte aber keine Gedanken über sein Handeln, ist von Fahrlässigkeit und nicht von Vorsatz auszugehen. Fahrlässigkeit stellt keine Straftat dar.
Wird eine solche aber festgestellt, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen, auch eine Geldstrafe ist möglich bzw. wird häufiger als eine Freiheitsstrafe verhängt. Die Verurteilung wegen Betrugs wird im Bundeszentralregister erfasst und erscheint im Führungszeugnis.
Was bedeutet Arbeitszeitbetrug?
Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitszeiten, die der Mitarbeiter zu erbringen hat, festgehalten. Im Gegenzug für seine Arbeitsleistung bekommt der Angestellte das vereinbarte Gehalt. Jede Tätigkeit, die den Angestellten davon abhält, seine Arbeitsleistung zu erbringen, muss im engeren Sinne als Arbeitszeitbetrug gezählt werden.
Diese Pflichtverletzung beinhaltet jedoch nicht das Zubereiten des Kaffees, den Gang zur Toilette oder den kurzen Plausch mit dem Kollegen.
Als Arbeitszeitbetrug gilt es immer dann, wenn der Betreffende laut System an seinem Arbeitsplatz bzw. im Unternehmen anwesend sein müsste, was jedoch nicht stimmt. Kollegen, die für den Betreffenden stempeln oder die nicht ausgestempelte Raucherpause stellen somit einen Arbeitszeitbetrug dar. Das gilt auch für das häufige und vor allem ausgeprägte Zuspätkommen zur Arbeit. Des Weiteren zählen das private Surfen im Internet oder private Telefonate dazu, denn im Grunde zahlt der Arbeitgeber hier für Freizeitbeschäftigungen.
Ein Arbeitszeitbetrug ist auch seitens des Arbeitgebers möglich: Zahlt dieser nicht die komplette Arbeitszeit und werden Überstunden weder als Freizeitausgleich noch als finanzielle Entschädigung vergütet, wird dies als Arbeitszeitbetrug gewertet.
Ist Arbeitszeitbetrug ein Kündigungsgrund?
Arbeitszeitbetrug ist ein Kündigungsgrund, so lautete das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2011 (2 AZR 381/10). Dabei ist der Arbeitszeitbetrug mit einer fristlosen Kündigung zu ahnden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Diese außerordentliche Kündigung ist sogar für langjährige Mitarbeiter möglich, wobei beiderseitige Interessen abzuwägen sind. Die fristlose Kündigung bedarf keiner vorhergehenden Abmahnung.
1 Kommentar
Hallo
Seit einigen Monaten ein großes Thema Home Office. Für Arbeitgeber kein leichtes Unterfangen, woher soll er wissen ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.
Meine Meinung dazu ist: Hat der Arbeitnehmer Interesse an der Firma, dann arbeitet er im Büro genauso sorgfältig wir zuhause. Das Vertrauen hat er sich im Büro schon erarbeitet und der Chef kann davon ausgehen, dass er auch von zuhause aus seine Arbeit macht.
Umgekehrt ist es natürlich auch. Ist der Arbeitnehmer nenne es mal von der bequemen Sorte, dann wird er es zuhause auch sein.
Wäre schon verwunderlich wenn es anders wäre.?
Wir haben nie an der Ehrlichkeit unserer Mitarbeiter gezweifelt. Natürlich gibt es verschiedene Situationen. Wichtig ist uns jedoch die Qualität der Aufgaben, nicht der Zeitaufwand. Danke aber für den Rat. Wir werden im Verdachtsfall im Auge behalten.