Vielen ist heutzutage der Begriff des Patents oder des Patentrechts durchaus geläufig. Jedoch gibt es in Sachen Patenrecht speziell auf europäischer Ebene einige Vorschriften und Richtlinien, die es bei der Patentanmeldung und dem weiteren Vorgehen zu beachten gilt.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Der Begriff „Patent“ und seine ursprüngliche Bedeutung
Hinsichtlich Produktneueinführungen, auch unter der Berücksichtigung von europäischen Anmelderichtlinien, sind in den letzten Jahren vermehrt Modifizierungen und auch ökonomische Modellierungen aufgetreten, auf die wir im folgenden Artikel ausführlicher, auch in Bezug auf aktuell europäisch geltende Verfahren, näher eingehen werden.
Ursprünglich stammt der Begriff Patent aus dem französischen und wurde von patente („Bestallungsbrief“, „Gewerbeschein“) entlehnt. Der Begriff „Patent“ stellte „eine Urkunde über bestimmte Rechte“ dar; die heute überwiegende Bedeutung im Sinne einer neuen Idee bzw. Erfindung gewann der Begriff erst mit dem modernen Patentwesen im 19. Jahrhundert.
Demnach ist ein Patent eine neue Idee oder Erfindung, die ein neuartiges Produkt, ein neues Verfahren oder aber auch eine wirtschaftliche Problemlösung darstellt.
Patentrecht – ein zeitlich begrenzter Produktschutz
Haben Sie das Patent-Verfahren in Europa wirksam abgeschlossen, ist es Dritten fortan nicht mehr erlaubt, die patentierte Idee gewerblich zu nutzen oder zu vertreiben. Dieses Recht gilt allerdings nur zeitlich begrenzt. Der Produktschutz gilt in der Regel immer nur insgesamt zwanzig Jahre. Dies ist in Deutschland gemäß § 16 Patentgesetz (PatG) geregelt.
Bevor man sich für die Anmeldung eines Patentes oder für eine bestimmte Produktidee entscheidet, sollte man sich ausführlich mittels Recherche über das jeweilige Patent und seine Ausgestaltung sowie das jeweilige Patentverfahren informieren.
Patente – Unterschiede zu anderen geistigen Eigentumsrechten
Im Vergleich zu klassischen Patenten bestehen auch andere, nicht zu verwechselnde Eigentumsrechte, die sich wie folgt definieren:
- Gebrauchsmuster: diese können in einigen Ländern eingetragen werden, um sich vor technischen Neuerungen zu schützen.
- Urheberrechte: diese dienen zum Schutz vor Vervielfältigungen und anderer miss-bräuchlicher Nutzungsarten von eigens erstellten Werken (z.B. literarische Texte, Musikkompositionen, Filme, etc.).
- Markenschutz: Marken können Produkte und Dienstleistungen kennzeichnen.
- Geschmacksmuster: Schutz der Erscheinungsform von Produkten, wie beispielsweise Form-, Profil- oder Farbgestaltung.
Im Folgenden wollen wir einige grundlegende Informationen über die einzelnen Schritte des europäischen Patenterteilungsverfahrens zusammenstellen.
I. Patente anmelden – Vorschriften im Patentrecht Europa
Zuerst gilt es sich darüber im Klaren zu sein, wo genau Ihr Patent/Ihre Patente bzw. in welchen Ländern deren Geltungsbereich liegen soll. Eventuell reicht hierbei schon ein nationales Patenrecht. Erscheint es Ihnen jedoch wichtig, dass Ihr Patent europaweit wirksam ist, so müssen Sie Ihr Patent am Europäischen Patentamt anmelden.
Das Europäische Patentamt (EPA) bearbeitet Anmeldungen nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT). Ist ein Patenschutz in nur wenigen Ländern vorgesehen, kann es am günstigsten sein, direkt bei jedem nationalen Amt ein nationales Patent anzumelden.
II. Erforderliche Unterlagen beim Anmelden von Patenten in Europa
Um das Patent-Verfahren in Europa erfolgreich zu beginnen, benötigen Sie vorab folgende Unterlagen, die entweder in Deutsch, Französisch oder Englisch vorliegen müssen:
- Ihre beantragten Patentansprüche
- Der Erteilungsantrag
- Eine Beschreibung der Erfindung/der Idee
- Ihre beantragten Patentansprüche
- Identifikationsnachweis des Antragstellers
- Ggf. Zeichnungen.
Amtssprachen des EPA sind Deutsch, Englisch und Französisch – wird eine Anmeldung nicht in einer dieser Sprachen eingereicht, muss eine Übersetzung ausgearbeitet und mit abgegeben werden.
Nur Anmelder, die weder Wohnsitz noch Sitz in Europa haben, müssen einen zugelassenen Vertreter bestellen. Das EPA empfiehlt hierbei aber allen Anmeldern einen Rechtsbeistand zu beanspruchen.
III. Die erste Prüfung im Patent-Verfahren Europa
Nach dem Einreichen aller Unterlagen im Europäischen Patentamt werden Ihre Dokumente auf die Vollständigkeit sowie die äußere Form, den Inhalt und die Ganzheit der Informatio-nen genau geprüft. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Dokumente fehlen, können Sie diese innerhalb von zwei Monaten zum Patent-Verfahren Europa nachliefern.
Nach der Eingangsprüfung folgt eine Formalprüfung, die auf bestimmte formalrechtliche Aspekte der Anmeldung ausgerichtet ist, zum Beispiel Form und Inhalt des Erteilungsantrags, der Zeichnungen und der Zusammenfassung, Nennung des Erfinders, Bestellung eines zugelassenen Vertreters, etwaige Übersetzungen, etc.
IV. Patent-Verfahren Europa: Recherchearbeiten (Video)
In diesem Bericht werden Sie auch über die erste Stellungnahme des Europäischen Patentamtes erfahren, d.h. ob es zu einem Patent kommt oder eben nicht.
Parallel zur Formalprüfung prüft das europäische Patentamt nun, ob Ihr Produkt bzw. Ihre Idee schon in einem bestehenden Patent existiert. In diesem Zusammenhang wird ein Recherchebericht erstellt. Dieser beinhaltet alle dem Amt zur Verfügung stehenden Dokumente, die für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit relevant sein könnten. Als Grundlage für den Recherchebericht gelten die Patentansprüche.
Die Beschreibungen und eventuelle Zeichnungen fließen hier zusätzlich mit ein. Unmittelbar nach seiner Erstellung wird der Bericht dem Anmelder postalisch übermittelt – zusammen mit einer Abschrift aller angeführten Dokumente und einer ersten Stellungnahme dazu, ob die beanspruchte Erfindung und die Anmeldung die Erfordernisse des Europäischen Patentübereinkommens erfüllen.
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V. Patente anmelden
Die offizielle Anmeldung Ihres Patents erfolgt 18 Monate nach dem eigentlichen Tag, an dem Sie das Patent anmelden. Haben Sie vorab einen Prioritätstag beantragt, so wird an diesem Tag die Anmeldung veröffentlicht. Von nun an haben Sie sechs Monate Zeit sich zu äußern, ob Sie den Patentantrag weiterführen möchten. Das Patent-VerfahrenEuropa schreibt vor, dass Sie eine Bestätigung zur Weiterführung im Europäischen Patentamt schriftlich darlegen müssen. Im Falle einer Fortführung müssen Sie innerhalb dieser sechs Monate sowohl die Prüfungs- als auch die Erstreckungsgebühr bezahlen.
Nach der Veröffentlichung Ihrer Patentschrift verfügen Sie nun über einen vorläufigen Schutz für Ihre Idee. Falls ein Wettbewerber Ihre Idee kopiert oder anderweitig benutzt, haben Sie Anrecht auf eine angemessene Entschädigungszahlung.
VI. Die Sachprüfung
Auf dem nächsten Schritt zum Produktschutz – sofern die oben genannten Rechnungen fristgerecht bezahlt wurden – wird durch das europäische Patentamt eine Sachprüfung im Rahmen des Patent-Verfahren Europa vorgenommen. Hierbei wird geprüft, ob das beantragte Patent in dieser Form genehmigt werden kann oder ob Änderungen erforderlich sind. Ihr Antrag wird auf die folgenden Punkte hin überprüft:
- Technizität (Ableitung Ihrer Idee von einer technischen Aufgabe)
- Patentierbarkeit (Mathematische Theorien sind beispielsweise nicht patentierbar)
- gewerbliche Anwendbarkeit
- erfinderische Tätigkeit.
Bei der Sachprüfung im Patent-Verfahren Europa werden hier die vorher recherchierten Dokumente mit einbezogen. Sollten die Sachprüfer die geforderten Punkte als nicht hinreichend begründet genug einstufen, erhalten Sie als Antragssteller eine entsprechende Mitteilung. Sie haben danach die Möglichkeit, einen positiven Entscheid der Kommission zu erwirken, indem Sie den Prüfer mit aussagekräftigen Argumenten überzeugen.
VII. Die Patenterteilungsverfahren
Ob Sie Ihre Patenterteilung bekommen oder nicht, wird im Patent-Verfahren Europa durch eine Gruppe aus drei Prüfern entschieden.
Im Falle eines positiven Urteils erhalten Sie diesbezüglich eine Mitteilung. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung wird Ihnen eine Zahlungsfrist von vier Monaten gewährt, um die entstandenen Erteilungs- und Druckkostengebühren zu begleichen. Sofern Sie den Betrag rechtzeitig bezahlen, so wird dies vom Patent-Verfahren Europa als Einverständnis zum Erteilen des Patentes gewertet.
Die Entscheidung über die Patenterteilung wird am Tag der Bekanntmachung wirksam.
VIII. Die Validierung Ihres Patentes
Nach der Bekanntmachung der Patenterteilung erfolgt eine weitere Prüfung auf Richtigkeit der durch die von Ihnen benannten Vertragsstaaten. Diese Untersuchung muss von den Ländern innerhalb einer gesetzten Frist erfolgen. Dafür ist für viele Staaten eine Übersetzung der Patentschrift vonnöten.
Dieses Validierungsverfahren im Patent-Verfahren Europa ist deshalb erforderlich, damit Sie eine Schutzwirkung für Ihre Idee erhalten und somit gegen Missbrauch geschützt sind bzw. gegen einen solchen im Zweifel rechtlich vorgehen können.
IX. Mögliche Einsprüche
Nach der Prüfung durch das Patent-Verfahren Europa haben Dritte nun die Möglichkeit, Einspruch gegen Ihre Idee einzulegen.
Das europäische Patentamt sieht hierbei eine Einspruchsfrist von neun Monaten nach dem Erteilungsdatum vor.
Der Einspruch kann sich sowohl gegen das gesamte Patent als auch gegen Teile dessen oder bestimmte Ansprüche richten. Die Beanstandung muss schriftlich beim Europäischen Patentamt eingehen. Oftmals erfolgt jedoch eine mündliche Verhandlung, bei der die Argumente aller Parteien offen besprochen und anschließend bewertet werden. Die Entscheidung über den Antrag auf Einspruch beschließt die Einspruchsabteilung – bestehend aus drei Prüfern des Patentamtes.
X. Anfechten von Entscheidungen durch eine Beschwerde
Um im Patent-Verfahren Europa eine Beschwerde einzureichen, ist es erforderlich, diese schriftlich im Europäischen Patentamt darzulegen. Über folgende Stellen und Abteilungen des Europäischen Patentamtes können Beschwerden eingereicht werden:
- Eingangsstelle
- Prüfungsabteilungen
- Einspruchsabteilungen
- Rechtsabteilung.
XIV. Patent-Verfahren Europa – Widerrufs- und Beschränkungsrecht
Auch Ihnen als Patentinhaber ist es gestattet, selbst ein Beschränkungs- und Widerrufsverfahren einzuleiten. Sie können jederzeit nach der Patent-Erteilung beantragen, Ihr Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Die verbindliche Entscheidung über die Beschränkung bzw. den Widerruf des europäischen Patents erfolgt an dem Tag, an dem sie im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wurde. Die Entscheidung hat zur Folge, dass das Patent als von Anfang an beschränkt bzw. widerrufen gilt, und zwar für alle Vertragsstaaten, für die es zuvor erteilt worden ist.
Über die Beschwerde entscheiden die unabhängigen Beschwerdekammern. In bestimmten Fällen ist es möglich, einen Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer einzureichen.
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