Wer für einen anderen Unternehmer selbstständig ein Geschäft abwickelt oder dieses vermittelt, gilt laut § 84 Abs. 1 HGB als Handelsvertreter, der seine eigenen AGB formulieren muss.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Handelsvertreter muss selbstständig sein (Video)
Die Tätigkeit des Handelsvertreters muss zwingend selbstständig sein, er muss ein Gewerbe betreiben. Dabei muss der Betreffende kein Kaufmann sein bzw. nicht unter den Kaufmannsbegriff fallen. Ist er aber im Handelsregister eingetragen oder betreibt er ein Handelsgewerbe, ist der Vertreter auch Kaufmann.
Wichtigstes Kriterium: Der Betreffende muss seine Geschäfte rechtlich selbstständig ausüben können, das heißt, dass es niemanden geben darf, der ihm gegenüber weisungsberechtigt ist. Auch wenn eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber besteht, so tritt der Handelsvertreter doch nie in die Position eines Arbeitnehmers und kann seine Arbeit im Wesentlichen selbst gestalten. Er nutzt die unternehmerische Freiheit und agiert auf eigenes Risiko, muss dabei auch die Geschäftsressourcen und die –organisation bestimmen.
Video: Handelsvertreter u. Handelsmakler
AGB des Handelsvertreters: Was gilt wann?
Die IHK rät, von einer Übernahme der Muster-AGB in jedem Falle ab. Der Grund: Derartige Muster für AGB sind oft nicht ausreichend formuliert, außerdem kann der enthaltene Wortlaut für die verschiedenen Branchen unterschiedlich sein. Wird nun eine Formulierung verwendet, die für den Vertreter nicht zutreffend ist, kann das sogar rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Einen großen Umfang nimmt in den AGB das Thema der Provision ein:
- Welche Geschäfte sind provisionspflichtig?
- Wie hoch ist die Provision?
- Wann besteht ein Anspruch?
- Wann fällt der Anspruch weg?
- Wie werden die Kosten aufgeschlüsselt?
- Was passiert mit der Provision, wenn der Dienstleister ausfällt?
Sicherlich ist es in beiderseitigem Interesse, das Provisionsthema umfassend zu regeln. Auch die Rechte und Pflichten beider beteiligten Parteien sind in den AGB festzuhalten, wobei auch hier darauf hingewiesen werden muss, dass die entsprechenden Formulierungen rechtssicher sein sollten. Bestenfalls ist daher ein Fachanwalt für die Ausarbeitung der Allgemeine Geschäftsbedingungen des Handelsvertreters hinzuzuziehen.
Besondere Anforderungen im digitalen Zeitalter
In einer Zeit, in der die Menschen auf der einen Seite immer mehr von sich preisgeben und sich öffentlich zur Schau stellen, verlangen sie gleichzeitig ein Höchstmaß an Datenschutz. Dies stellt nicht wenige Unternehmer und Dienstleister vor große Herausforderungen. Denn in den sozialen Medien werden nicht selten persönliche Dinge in die Welt getragen, bei einem kleinsten Datenleck des Dienstleisters hingegen wird mit Anwalt und Gericht gedroht.
Hier gilt es für den Handelsvertreter, seine AGB anzupassen und den Punkt des Datenschutzes mit aufzunehmen. Wie werden Daten erhoben und zu welchen Zwecken werden sie verarbeitet? Was geschieht mit den Daten, wenn sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses nicht mehr benötigt werden, die Zusammenarbeit also beendet ist? Auch dabei ist es empfehlenswert, sich als Dienstleister auf fachkundige Beratung zu stützen, die eine rechtlich bindende Aussage zum Datenschutz treffen kann.
Wichtig zu beachten ist, dass der Handelsvertreter selbst für die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes verantwortlich ist. Er bekommt durch das auftraggebende Unternehmen personenbezogene Daten zugewiesen, die teilweise an andere Firmen weitergegeben werden müssen.
Hier ist das „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ von besonderer Bedeutung, das besagt, dass personenbezogene Daten genutzt werden können, wenn eine Rechtsvorschrift das erlaubt oder wenn der Betroffene einwilligt. Bei der Tätigkeit des Vertreters kommt es zuerst zu einer erlaubnispflichtigen Datenerhebung, er tritt in die Position des Auftragsdatenverarbeiters.
Der Handelsvertreter muss abwägen, ob die Verwendung der Daten für die Bearbeitung des Auftrags sinnvoll ist. Falls ja, darf er sie in der Regel erheben und verarbeiten. Gerade durch die digitale Verarbeitung fällt eine Vielzahl von Daten an; wie damit umgegangen wird, sollte Bestandteil der AGB sein. Vorsicht vor sozialen Medien: Wer als Vertreter Details zu seiner Arbeit teilt, muss immer darauf achten, dass der Datenschutz gesichert ist!
Ständige Betrauung und Geschäftsvermittlung (Video)
Die Arbeit des Vertreters muss sich auf die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften beziehen, wobei hier von der ständigen Betrauung die Rede ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses muss der Handelsvertreter daher ständig damit betraut sein, für ein Unternehmen Geschäfte abzuschließen oder zu vermitteln. Er kann allerdings für mehrere Auftraggeber tätig werden und ist nicht an eine Firma gebunden, auch muss er kein Handelsgewerbe angemeldet haben.
Die Arbeit muss lediglich auf eine gewisse Dauer und Beständigkeit ausgerichtet sein, muss sich aber nicht zwingend auf einen festen Zeitraum beziehen. Geht es nur um die Vermittlung eines Geschäfts, so ist der Vertreter kein solcher, sondern die Arbeit muss als entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB behandelt werden.
Wichtig: Bei Tätigkeiten für andere Firmen muss klar sein, dass ein Konkurrenzverbot herrscht, der Handelsvertreter darf seine Dienste nicht für das gleiche Produkt verschiedener Firmen anbieten. Die Arbeit als Handelsvertreter ist auch im Nebenberuf möglich, dann allerdings gelten die Kündigungsfristen aus der hauptberuflichen Vertreterarbeit nicht, sie können frei verhandelt werden.
Video: AGB praktischer Fall
Fremdnützige Arbeit in den AGB
Handelsvertreter sind fremdnützig tätig und an Geschäften beteiligt, die sich zwischen drei Personen entwickeln. Der Vertreter (Person 1) handelt im Auftrag eines Unternehmens (Person 2) und vermittelt einen Vertrag oder schließt diesen mit einem Kunden oder einem anderen Unternehmen (Person 3) ab. Damit das Geschäft abgeschlossen werden kann, muss der Vertreter aber durch eine Vollmacht berechtigt sein oder es muss eine vertraglich geregelte Abrede vorliegen.
Bei Vorliegen einer Vollmacht ist der Vertreter ein Abschlussvertreter, soll er nur einen Geschäftsabschluss fördern, ist er ein Vermittlungsvertreter. Die eigene unternehmerische Handlungsweise ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Art der Handelsvertretertätigkeit, wobei diese auch in den AGB zu finden sein sollte.
Dabei ist Vorsicht geboten, denn unzulässige Formulierungen in den AGB können auch im Hinblick auf Geschäftsabschlüsse zu Problemen führen.
In diesem Zusammenhang sei auf eine nötige Abgrenzung der Vertretertätigkeit hingewiesen:
- Kommissionär
Er kauft oder verkauft Waren oder Wertpapiere auf Rechnung anderer und steht dem Handelsvertreter nahe. - Reisender
Er ist im Außendienst für einen Arbeitgeber tätig und agiert nicht selbstständig. Ein Handelsvertreter hingegen ist Selbstständiger! - Makler
Makler vermitteln Verträge über Kauf oder Verkauf von Waren, Wertpapieren, Versicherungen, Güterbeförderungen oder andere Dinge des Handelsverkehrs. Sie sind nicht ständig mit diesen Aufgaben betraut und werden nur bei Gelegenheit für das Unternehmen tätig. Eine Pflicht zum Tätigwerden liegt nicht vor. - Eigenhändler
Er vertreibt Waren auf Basis eines Absatzvermittlungsverhältnisses und ist in ein eigenes Vertriebssystem integriert. Seine unternehmerische Freiheit ist eingeschränkt. - Franchisetätigkeit
Die Arbeit ist ähnlich, es geht um die Optimierung des Warenabsatzes und um die Umsetzung eines einheitlichen Marketingkonzepts.
Die Unterscheidung dieser Tätigkeiten und der Arbeit, die ein Handelsvertreter ausführt, muss nicht in den AGB zu finden sein. Doch bei der Entscheidung, ob der Betreffende als Vertreter oder in einer anderen Funktion auftritt sowie bei der Anwendung der rechtlichen Bestimmungen ist die genaue Bezeichnung ausschlaggebend. Unterschiedliche Paragrafen des BGB und des HGB kommen hier zur Anwendung.
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