Regelungen für Arbeitgeber: Das bringt 2022 für Unternehmen

0

Neue Regelungen, die seit Beginn 2022 gelten, betreffen auch Arbeitgeber. Schlagworte sind dabei Mindestlohnerhöhung und elektronische Krankmeldung. Ein detaillierter Blick auf die Veränderungen.

2022 bringt neue Regelungen für Unternehmen: Arbeitgeber sind betroffen

Die neuen Regelungen, die zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, betreffen viele Lebensbereiche. Vor allem aber sind Arbeitgeber betroffen, denn sie müssen die Veränderungen rechtzeitig anwenden und umsetzen.

Das betrifft unter anderem die Erhöhung des Mindestlohnes sowie weitere Gehaltsteigerungen, die auch unternehmensintern vereinbart worden sind. Am besten lassen sich solche Änderungen automatisch in die Lohnbuchhaltung übernehmen. Wird mit einer Software gearbeitet, werden rechtliche Bestimmungen eher eingehalten.

Für Unternehmen und Arbeitgeber: Neue Regelungen 2022 im Überblick (Video)

Die folgenden neuen Regelungen gelten bereits seit dem 1. Januar 2022:

  • Anhebung des Mindestlohns

    Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro in der Stunde angehoben, nachdem er zuvor bei 9,60 Euro lag. Schon bald wird eine weitere Erhöhung anstehen, diese ist zum 1. Juli 2022 geplant. Dann werden 10,45 Euro als Mindestlohn fällig. Im Gespräch ist bereits ein neuer Gesetzesentwurf, nach dem der Mindestlohn bis auf zwölf Euro in der Stunde erhöht werden soll. Wann es soweit ist, wird derzeit noch geklärt.

    Video: 12 Euro Mindestlohn – Die Auswirkungen | hessenschau

  • Mehr Geld für Azubis

    Auszubildende erfahren ab 2022 eine gewisse finanzielle Erleichterung und müssen nicht mehr mit dem allzu knappen Lehrlingsgehalt auskommen. Für das erste Ausbildungsjahr wird das Gehalt auf mindestens 585 Euro im Monat festgesetzt. Ab dem zweiten Lehrjahr sollen 18 Prozent mehr gezahlt werden, im dritten steigert sich das Azubi-Gehalt um 35 Prozent. Sollte ein viertes Ausbildungsjahr folgen, werden 40 Prozent mehr gezahlt.

  • Pandemie-Bonus

    Arbeitgeber müssen noch bis zum 31. März 2022 damit rechnen, dass Angestellte einen Corona-Bonus beantragen wollen. Diese haben das Recht auf bis zu 1.500 Euro und können diese steuerfrei bekommen. Das gilt allerdings nicht für alle Angestellten. Beschäftigte und Auszubildende im öffentlichen Dienst werden mit dem Bonus für die Mehrbelastung in Pandemie-Zeiten belohnt, auch Beamte in Bayern sollen den Bonus erhalten. Zusätzlich ist im Gespräch, dass Pflegekräfte noch einmal einen Bonus bekommen sollen. Außerdem wollen einige Großkonzerne ihren Mitarbeitern Boni zahlen.

    Arbeitgeber müssen noch bis zum 31. März 2022 damit rechnen, dass Angestellte einen Corona-Bonus beantragen wollen. ( Lizenzdoku: Shutterstock-koraybozkus )

    Arbeitgeber müssen noch bis zum 31. März 2022 damit rechnen, dass Angestellte einen Corona-Bonus beantragen wollen. ( Lizenzdoku: Shutterstock-koraybozkus )

  • Elektronische Krankmeldung

    Schon seit dem 1. Oktober 2021 wird die Krankmeldung eines Arbeitnehmers elektronisch an die Krankenversicherung übermittelt. Bis Ende Dezember 2021 sollte eine Übergangsfrist gelten. Die endgültige digitale Übermittlung der Krankschreibung auch an den Arbeitgeber soll ab dem 1. Juli 2022 erfolgen. Dann erhalten die Unternehmen entsprechend der neuen Regelungen die Krankmeldung von den Krankenkassen. Arbeitnehmer müssen dann nicht mehr zum Arbeitgeber gehen, um den „gelben Schein“ dort abzugeben. Sie bekommen aber eine Printversion für die eigenen Unterlagen vom Arzt.

  • Minijobber müssen ihre Krankenversicherung nennen

    Seit dem 1. Januar 2022 gibt es auch neue Regelungen für Minijobber. Diese sehen vor, dass der Minijobber angeben muss, bei welcher Krankenversicherung er ist. Der Arbeitgeber kann zudem bei der Anmeldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale eine Rückmeldung darüber bekommen, ob der neue Angestellte noch weitere kurzfristige Anstellungen hat oder ob diese in dem betreffenden Kalenderjahr überhaupt schon vorgelegen haben.

  • Jüngere Angestellte wählen den Betriebsrat

    Die zahlreichen neuen Regelungen ab 2022 sehen überdies vor, dass das Wahlalter bei Betriebsratswahlen abgesenkt wird. Bis jetzt mussten die Wähler mindestens 18 Jahre alt sein, dann reicht ein Mindestalter von 16 Jahren aus. Wer sich aber selbst als Kandidat aufstellen lässt und im Betriebsrat aktiv sein will, muss nach wie vor wenigstens 18 Jahre alt sein.

Wer sich aber selbst als Kandidat aufstellen lässt und im Betriebsrat aktiv sein will, muss nach wie vor wenigstens 18 Jahre alt sein. ( Lizenzdoku: Shutterstock- Studio Romantic )

Wer sich aber selbst als Kandidat aufstellen lässt und im Betriebsrat aktiv sein will, muss nach wie vor wenigstens 18 Jahre alt sein. ( Lizenzdoku: Shutterstock- Studio Romantic )

Nicht nur für Arbeitgeber: Weitere neue Regelungen ab 2022

Auch Verbraucher müssen neben Arbeitgebern wichtige Änderungen in vielen Bereichen hinnehmen. Diese betreffen unter anderem die Post, das Heizen und Tanken oder auch den Steuerfreibetrag. Von den Veränderungen, die die Arbeitgeber durch die neuen Regelungen erfahren, sind Arbeitnehmer ebenfalls betroffen.

Veränderungen in Sachen Finanzen (Video)

Bis zur Mitte des Jahres sollen die Renten um vier bis sechs Prozent ansteigen. Auch der Mindestlohn steigt und soll bis Juli noch einmal angehoben werden. Dabei ist wichtig, dass der neue Mindestlohn auch für Minijobs zählt, allerdings darf der Verdienst weiterhin 450 Euro im Monat nicht übersteigen. Geplant ist, den Mindestlohn auf bis zu zwölf Euro pro Stunde anzuheben. Bis zu einem Jahreseinkommen von 9,984 Euro gilt, dass Ledige keine Einkommenssteuer zahlen müssen. Für Verheiratete wird der doppelte Grundfreibetrag angesetzt.

Für Alleinerziehende wurde aufgrund der Corona-Pandemie ein Entlastungsbetrag beschlossen. Dieser soll jährlich 4.008 Euro betreffen und unbefristet gelten. Das Kindergeld bleibt jedoch von allen neuen Regelungen unberührt. Für das erste und zweite Kind werden weiterhin 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro gezahlt.

Ab dem vierten Kind sollen 250 Euro pro Monat ausgezahlt werden. Angeboten wird aber der Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen. Er soll um vier Euro auf 209 Euro je Kind steigen. Kinder, deren Eltern getrennt leben, bekommen mehr Unterhalt: Die Düsseldorfer Tabelle wurde erneut angepasst.

Wichtig in Sachen Pflegeversicherung: Für kinderlose Menschen steigt der Beitrag auf 3,4 Prozent. Außerdem zahlt die Pflegeversicherung einen Zuschuss für alle, die stationär betreut werden müssen. Im ersten Jahr werden fünf Prozent als Zuschuss gewährt, dann folgen im zweiten Jahr 25 und im dritten 45 Prozent. Für alle Folgejahre gibt es 70 Prozent Zuschuss zum Eigenanteil.

Video: Renten in Deutschland könnten um mehr als fünf Prozent ansteigen

Veränderungen für Verbraucher

Die CO2-Abgabe wird angehoben, sodass Öl und Gas ebenso wie Benzin teurer werden. Die Preise sollen fortan bis 2025 jährlich erhöht werden. Außerdem erfolgt die turnusmäßige Anpassung der Strompreise, wobei von einem Sinken kaum die Rede sein dürfte. Die Beschaffungskosten sind für die Versorger enorm gestiegen, da hilft auch die reduzierte EEG-Umlage nicht viel. Die Deutsche Post hat ihr Porto erhöht: 85 Cent werden jetzt für Standardbriefe fällig, Postkarten kosten ab 2022 70 Cent.

Plastiktüten für den Einkauf sind jetzt verboten, die kleinen Tütchen, in denen Obst und Gemüse nach Hause transportiert werden kann, bleiben aber erhalten. Auch die Mehrwegtaschen aus dickem Kunststoff dürfen weiterhin verwendet werden.

Pfand wird für alle Flaschen und Getränkedosen fällig: 25 Cent werden pro Flasche verlangt, es sei denn, es handelt sich um reine Molkereiprodukte. Restbestände dürfen durch den Handel aber noch bis zum 1. Juni verkauft werden, auf diese braucht kein Pfand erhoben zu werden.

Supermärkte und Discounter sind ab jetzt verpflichtet, alte Elektrogeräte wieder zurückzunehmen. Das gilt aber nur, wenn ihre Verkaufsfläche 800 m² übersteigt und wenn sie mehrmals im Jahr derartige Geräte verkaufen. Bei größeren Altgeräten kann es sein, dass an die Rücknahme der Kauf eines neuen Geräts gebunden ist. Bei kleineren Elektrogeräten mit einer Kantenlänge unter 25 cm gilt das aber nicht.

Neuregelungen für Verträge

Laufzeitverträge mussten bisher in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden, ehe eine automatische Vertragsverlängerung in Kraft trat. Verträge, die ab dem 1. März geschlossen werden, sind davon ausgenommen, denn hier liegt die neue Kündigungsfrist bei einem Monat.

Wer diese verpasst, muss mit der Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit rechnen, kann dann aber jederzeit mit einer Frist von einem Monat eine Kündigung übermitteln. Für Online-Verträge gilt, dass die Kündigung auch über einen speziellen Button auf der Homepage möglich sein muss.

Für Kaufverträge gilt eine neue Regel zum Beweisen von Fehlern und Defekten. Es wird nun innerhalb von einer Frist von 12 Monaten angenommen, dass etwaige Fehler und Defekte bereits beim Kauf vorlagen. Bisher war diese Regelung auf sechs Monate begrenzt.

Wichtig: Anbieter von Telefonwerbung müssen das ausdrückliche Einverständnis des Verbrauchers einholen, dieses dokumentieren und fünf Jahre lang aufbewahren. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld.

Lassen Sie eine Antwort hier