Das Bundessozialgericht (Az.: B 7/14 AS 75/20 R) hat entschieden, dass Hartz-IV-Aufstocker, die einer Nebentätigkeit nachgehen, einen bestimmten Anteil an Trinkgeldern behalten dürfen, ohne dass dies auf ihre Sozialleistungen angerechnet wird.
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Kontroverse um Arbeitslosengeld II-Kürzung wegen Trinkgeld: Frau Mooshammer widerspricht
Infolge ihrer aktuellen Arbeitslosigkeit hat Monika M. derzeit keinen festen Job und bezieht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts sowohl geringes Arbeitslosengeld I als auch ergänzendes Hartz IV. Zusätzlich zu diesen Leistungen arbeitet Frau Mooshammer gelegentlich in einem örtlichen Wirtshaus. Dabei erhält sie einen geringen Stundenlohn und etwa 25 Euro Trinkgeld pro Monat. Aufgrund der engen Verbindung des Trinkgelds mit ihrer Erwerbstätigkeit und seiner regelmäßigen Zahlung hat das Jobcenter beschlossen, ihre Hartz IV-Leistung zu kürzen. Frau Mooshammer hält diese Kürzung für rechtswidrig und erhebt Einspruch.
In einem bedeutenden Urteil (Az.: B 7/14 AS 75/20 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Trinkgelder als freiwillige Zuwendungen betrachtet werden und somit nicht als Teil des regulären Erwerbseinkommens gelten. Diese Entscheidung beruht auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die besagen, dass geringe Zuwendungen nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden müssen. Personen, die neben Hartz-IV-Leistungen Trinkgelder aus ihrer Beschäftigung erhalten, dürfen diese behalten, solange sie den monatlichen Betrag von zehn Prozent des Regelbedarfs nicht überschreiten.
Gemäß dem Urteil steht Frau M. das Trinkgeld von 25 Euro zu, da es den genannten Satz nicht überschreitet. Es erfolgt keine Kürzung oder Abzug.
Hartz-IV-Empfänger: Höchstgrenze für Trinkgeld bei 44,90 Euro in der Gastronomie
Gemäß einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel stellt Trinkgeld kein Erwerbseinkommen dar. Die Kasseler Richter führten aus, dass Hartz-IV-Empfänger, die in der Gastronomie zusätzliches Einkommen erzielen, bis zu 44,90 Euro Trinkgeld pro Monat behalten dürfen. Dieser Betrag entspricht zehn Prozent des aktuellen Regelbedarfs. Übersteigt das erhaltene Trinkgeld diese Grenze, wird es jedoch generell auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet, wie in dem Beschluss festgelegt. (Az: B 7/14 AS 75/20 R)
Finanzielle Anerkennung: Warum Trinkgeld nicht als Erwerbseinkommen zählt
In einem Fall aus dem Landkreis Deggendorf in Bayern reichte eine Hartz-IV-Empfängerin Klage gegen das örtliche Jobcenter ein. Die Klägerin hatte neben den Zahlungen des Jobcenters auch Einnahmen aus einer Tätigkeit im Service eines Gasthauses. Das Jobcenter berücksichtigte nicht nur ihren Stundenlohn, sondern auch das monatliche Trinkgeld in Höhe von etwa 25 Euro als Einkommen, wodurch ihre Leistungen gekürzt wurden. Jedoch hat das Bundessozialgericht (BSG) nun festgestellt, dass das Trinkgeld nicht als Zahlung des Arbeitgebers angesehen werden kann und somit nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist.
Das Gericht stellt fest, dass Trinkgeld als eine Art freiwillige Anerkennung anzusehen ist, die von Dritten gewährt wird, ohne dass es eine gesetzliche oder ethische Verpflichtung dafür gibt.
Obergrenze festgelegt: Zehn Prozent über Regelbedarf nicht erlaubt
Gemäß einer jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) werden Einkünfte nur dann bei Leistungsberechtigten berücksichtigt, wenn sie einen erheblichen Einfluss auf ihre finanzielle Situation haben. Die Kasseler Richter haben dabei festgelegt, dass dieser Einfluss erst bei Einkünften von mindestens zehn Prozent des Regelbedarfs gegeben ist, was derzeit einem Betrag von 44,90 Euro pro Monat entspricht. Im Fall der Klägerin wurde dieser Betrag jedoch deutlich unterschritten.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Servicekräfte, die Hartz-IV-Leistungen erhalten, das ihnen zustehende Trinkgeld in vollem Umfang auf ihre Bezüge angerechnet bekommen. Der Freibetrag von 100 Euro pro Monat für Nebeneinkommen gilt nur für Erwerbseinkünfte, also die Gehaltszahlungen, die vom Arbeitgeber direkt geleistet werden.