OGH: Kindesunterhaltsverzicht ohne Genehmigung der Minderjährigen unwirksam

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, dass eine Vereinbarung zwischen den Eltern, in der das Kind auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter verzichtet, ohne eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung unwirksam ist. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern bei ihrer Scheidung vereinbart, dass die Tochter auf jegliche Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter verzichtet. Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung unwirksam ist, da sie nicht mit der Minderjährigen selbst abgeschlossen wurde und keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung vorlag.

Kindesunterhalt: Anspruch gilt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, unabhängig vom Alter

Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern besteht unabhängig von seinem Alter und bleibt bestehen, bis das Kind in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Dies bedeutet, dass das Kind, sobald es das Betreuungsalter hinter sich gelassen hat und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, keinen weiteren Unterhalt von seinen Eltern beanspruchen kann.

Die materielle Versorgung des Kindes erfolgt durch die Gewährung von Naturalunterhalt, solange es mit beiden Eltern zusammenlebt.

In diesem vorliegenden Fall kamen die Eltern überein, dass der Vater auf die rechtliche Durchsetzung des Kindesunterhalts gegenüber der Mutter verzichtet. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich der Vater, für den Unterhalt der Tochter aufzukommen, falls die Mutter nicht in der Lage dazu sein sollte. Zudem wurde vereinbart, dass die Mutter von jeglichen Schadensersatzansprüchen freigestellt wird. Die Minderjährige legte jedoch Einspruch gegen diese Vereinbarung ein, wodurch die zuständige Bezirkshauptmannschaft Unterhaltsanträge gegen die Mutter stellte.

Die Anträge auf Unterhalt wurden vom Erstgericht abgewiesen, da die Vereinbarung zwischen den Eltern als verbindlich angesehen wurde. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und forderte das Erstgericht auf, erneut über die Unterhaltsanträge zu entscheiden. Der OGH bestätigte daraufhin, dass die Vereinbarung ohne die Genehmigung der minderjährigen Person nichtig ist.

Die Entscheidung des OGH zeigt, dass es wichtig ist, bei Vereinbarungen über den Unterhalt die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Eine gerichtliche Vereinbarung über den Unterhalt kann zwischen den Unterhaltsverpflichteten und dem Unterhaltsberechtigten getroffen werden. Allerdings muss diese Vereinbarung auch mit dem Minderjährigen abgeschlossen werden und eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung vorliegen, damit sie wirksam ist.

Die aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat zur Folge, dass das Kind nicht an eine Vereinbarung gebunden ist, in der es auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter verzichtet. Diese Entscheidung dient dem Schutz der Rechte des Kindes und stellt sicher, dass es angemessen versorgt wird. Das Kind hat das Recht, seine Unterhaltsansprüche geltend zu machen und auf finanzielle Unterstützung von beiden Elternteilen zu bauen.

Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtslage im Bereich des Unterhaltsrechts. Sie gewährleistet den Schutz der Rechte von Minderjährigen und verhindert, dass sie durch Vereinbarungen ihrer Eltern benachteiligt werden. Es wird klargestellt, dass eine Unterhaltsvereinbarung ohne Zustimmung des Kindes und ohne behördliche Genehmigung nicht rechtskräftig ist.

Mit dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof deutlich gemacht, dass das Wohlergehen von Kindern und ihre Unterhaltsansprüche von großer Bedeutung sind. Vereinbarungen zwischen Eltern, die ohne die Zustimmung des Kindes und eine Genehmigung der Pflegschaftsbehörde getroffen werden, sind unwirksam. Dadurch wird gewährleistet, dass Kinder angemessen versorgt werden und ihre Bedürfnisse nicht vernachlässigt werden.

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